Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
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Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Literatur im Internet zu § 1937 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1937 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 2064 ff (Persönliche Errichtung)
          Erbeinsetzung
            § 2087 I (Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände)
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter)
        Pflichtteil
          § 2304 (Auslegungsregel)

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