Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1938
Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Rechtsprechung zu § 1938 BGB

42 Entscheidungen zu § 1938 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1938 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1938 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          §§ 2303 ff (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils)

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