Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1939
Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Rechtsprechung zu § 1939 BGB

95 Entscheidungen zu § 1939 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1939 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1939 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2087 II (Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände)
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter)

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