Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 194
Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Rechtsprechung zu § 194 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, Zahnbehandlungen bei Bundeswehrsoldaten, 17.11.99
    §§ 194 BGB, Grundsatz der analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB im öffentlichen Recht und seine Grenzen;
    § 75 III SGB V, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;
    §§ 677 ff BGB analog, öffentlich-rechtliche GoA;
    §§ 387 ff BGB, analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Aufrechnung im Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 194 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 194 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 758 (Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs) (zu § 194 I)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 898 (Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche) (zu § 194 I)
          § 902 (Unverjährbarkeit eingetragener Rechte) (zu § 194 I)
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche) (zu § 194 I)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1598a (Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung) (zu § 194 II)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 32 I Nr. 4 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts) (zu §§ 194 ff)
     
      Übergangsvorschriften
        Art. 169 (zu §§ 194 ff)
     
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 6 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 194 ff)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 6 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (zu §§ 194 ff)
    Genossenschaftsgesetz (GenG)
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22 V (Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) (zu §§ 194 ff)
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schranken des Schutzes
          § 20 S. 1 (Verjährung) (zu §§ 194 ff)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 102 S.1 (Verjährung) (zu §§ 194 ff)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Der Kostenanspruch
            § 17 III (Verjährung, Verzinsung) (zu §§ 194 ff)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
        § 37a (Verjährung von Ersatzansprüchen) (zu §§ 194 ff)

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