Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1941
Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Rechtsprechung zu § 1941 BGB

36 Entscheidungen zu § 1941 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1941 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1941 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          §§ 2274 ff (Persönlicher Abschluss)

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