Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Rechtsprechung zu § 1945 BGB
75 Entscheidungen zu § 1945 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 29.01.2009 - 15 Wx 213/08
Anfechtung der Anfechtung
- BVerwG, 23.01.1975 - III C 70.73
- BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01
Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei ...
- BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums bei Grundstücken in der ...
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
Erbrecht
- OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 5 W 245/10
- BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 1 Z 56/91
Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem ...
- OLG Oldenburg, 21.03.2011 - 5 AR 8/11
Erbschaftsausschlagung, Nachlassgericht, zuständiges, Verwahrung
- OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
- LG Köln, 01.07.2010 - 6 S 356/09
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Literatur im Internet zu § 1945 BGB
- § 1945 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Erbausschlagung - § 1945 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
- § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 1945 II)
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