Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Rechtsprechung zu § 195 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Reifen, 5.7.78 (NJW 1978, 2241) 
    Deliktshaftung des Verkäufers, § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 195 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 195 BGB

Querverweise

Auf § 195 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 195 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 III (Verjährung der Mängelansprüche)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634a I Nr. 3, III (Verjährung der Mängelansprüche)
          Unerlaubte Handlungen
            § 852 (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 62 S. 1 (Verjährung)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 146 I (Verjährung des Anfechtungsanspruchs)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 8 VI (Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen)

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