Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
§ 1952
Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

Rechtsprechung zu § 1952 BGB

8 Entscheidungen zu § 1952 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1952 BGB

Querverweise

Auf § 1952 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2180 (Annahme und Ausschlagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1952 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 1952 I)

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