Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Rechtsprechung zu § 1952 BGB
8 Entscheidungen zu § 1952 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 7 VI 416/06
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 3 W 198/07
Unübertragbarkeit des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft
- OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 3 W 198/07
- BFH, 18.04.2005 - II B 98/04
ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft
- OLG Zweibrücken, 01.07.2004 - 3 W 102/04
Erbrecht
- OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97
Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten
- OLG Oldenburg, 10.11.1998 - 5 U 114/98
Vermächtnis, Annahme, Erklärung, konkludente
- BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88
Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages
- BFH, 27.06.1967 - II 50/64
Literatur im Internet zu § 1952 BGB
Querverweise
Auf § 1952 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1952 BGB:
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