Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
Rechtsprechung zu § 1959 BGB
12 Entscheidungen zu § 1959 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 18.11.1998 - 11 U 49/98
Anfechtbarkeit der Annahme einer Erbschaft
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - ...
- OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2006 - 2 LB 20/05
Bestattung einer Angehörigen und Fremdgeschäftsführung
- BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92
- OLG Schleswig, 12.03.2009 - 3 W 58/08
Rechtsstellung des erbschaftliche Geschäfte besorgenden Erben nach Ausschlagung ...
- BFH, 17.04.1996 - X R 160/94
Versorgungsleistungen zur "Abfindung" des Erben als Sonderausgaben
- LAG Berlin, 22.10.1984 - 9 Sa 71/84
Haftung des Arbeitnehmers mit Bankvollmacht hinsichtlich des Nachlasses des ...
- LG Bonn, 05.03.2004 - 6 T 41/04
Anlass zur Klageerhebung
- OLG Koblenz, 24.11.1999 - 5 U 689/99
Konkludente Annahme der Erbschaft
- BFH, 04.06.1996 - IX R 59/94
AfA-Berechtigung des Nießbrauchers bei Ausschlagung der Erbschaft
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