Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 196 BGB
792 Entscheidungen zu § 196 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.06.1974 - VII ZR 44/73
Verjährung von Vergütungsanspruch: Gewerbebetrieb des Auftraggebers
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07
Immobilien - Ansprüche aus Rückabwicklung des Vertrags unterfallen § 196 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 05.04.2007 - 7 U 126/06
Immobilien - Verjährung der Gegenansprüche
- OLG Rostock, 05.04.2007 - 7 U 126/06
- BGH, 16.03.2000 - VII ZR 324/99
Bauvertrag - Beginn der Verjährung bei Bauleistungen
- BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59
Begriff des Gewerbebetriebes
- OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 5 U 202/98
Leistungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02
Handels- und Gesellschaftsrecht - Vermietung als Handelsgewerbe?
- BGH, 10.05.1979 - VII ZR 97/78
Möblierte Vermietung im Hotelbetrieb: Gewerbebetrieb?
- BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
Verjährung von "Streikbruchprämien"
- BGH, 28.10.1971 - VII ZR 15/70
Verjährung von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß
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