Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1960 BGB
231 Entscheidungen zu § 1960 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.02.2009 - IX ZB 29/09
Unzulässigkeit einer durch den Rechtspfleger der Nachlassabteilung für ein ...
- OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03
Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft: ...
- OLG Karlsruhe, 27.08.2004 - 14 Wx 21/04
Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts in Nachlasssachen: Anweisung ...
- OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04
Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des ...
- OLG Schleswig, 20.05.2011 - 3 Wx 51/11
Begriff der Unklarheit über den endgültigen Erben i.S. von § 1960 BGB bei ...
- OLG Dresden, 09.12.2009 - 3 W 1133/09
Bestellung eines Nachlasspflegers
- OLG Rostock, 10.12.2012 - 3 W 150/12
Zuständiges Gericht für die Errichtung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Dresden, 08.06.2010 - 17 W 510/10
Anordnung der Begleichung der Bestattungskosten von einem Konto des Verstorbenen ...
- OLG Hamm, 22.06.2010 - 15 W 308/10
Mietrecht - Tod des Mieters und unbekannte Erben: Abwicklung des Mietvertrags
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Literatur im Internet zu § 1960 BGB
- § 1960 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Notgeschäftsführung
Schlusstätigkeiten
Tod des Betreuten
Todesfall - § 1960 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachlasspflegschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1961 (Nachlasspflegschaft auf Antrag)
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 140
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 17 (Benachrichtigung des Nachlassgerichts)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 IV (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)