Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1960 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 1960 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1960 BGB
- § 1960 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Tod des Betreuten - § 1960 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachlasspflegschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1960 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1961 (Nachlasspflegschaft auf Antrag)
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 140
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 17 (Benachrichtigung des Nachlassgerichts)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 IV (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)
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