Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Rechtsprechung zu § 1961 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1961 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1961 BGB
- § 1961 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Tod des Betreuten - § 1961 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachlasspflegschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1961 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)
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