Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1964
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Rechtsprechung zu § 1964 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1964 BGB

Querverweise

Auf § 1964 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1964 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Fiskus)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1966 (Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 105 (Ermittlung des Erben)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1964 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht