Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 1969) |
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1969 BGB
16 Entscheidungen zu § 1969 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 11.07.1995 - 12 WF 97/95
Familiengericht, Aufenthaltsort, Anordnung, einstweilige, Zuständigkeit, ...
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche ...
- VG Oldenburg, 01.07.2008 - 12 A 666/07
Vollstreckung nach Hofübergabe; Vollstreckungsabwehr; Vorweggenommene Erbfolge; ...
- OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
- OLG Brandenburg, 18.03.2010 - 5 U 37/09
Abweisung der Klage als unzulässig und als unbegründet; Verjährung von Ansprüchen ...
- OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01
Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im ...
- OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01
Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche ...
- BGH, 12.10.1964 - III ZR 35/63
- BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
Altenteil, Abfindungsanspruch und Pflichtteil
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Literatur im Internet zu § 1969 BGB
- § 1969 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dreißigster - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)