Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 1969) |
(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1969 BGB
26 Entscheidungen zu § 1969 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers ...
- AG Rheinbach, 24.10.2012 - 3 C 386/12
Anspruch der Ehefrau des Erblassers gegenüber den Miterben auf Untersagung des ...
- FG Münster, 20.02.2014 - 8 K 1727/11
Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO
- OLG Düsseldorf, 14.12.1982 - 21 U 120/82
Familienangehörige; Persönliche Beziehung; Familiengemeinschaft; Eheähnliche ...
- BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12
Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem ...
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche zwischen ...
- VG Oldenburg, 01.07.2008 - 12 A 666/07
Vollstreckung nach Hofübergabe; Vollstreckungsabwehr; Vorweggenommene Erbfolge; ...
- BVerwG, 12.08.1980 - 4 B 16.80
Außenbereichsvorhaben; Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 35 Abs. 5 Nr. 4 ...
- OLG Brandenburg, 18.03.2010 - 5 U 37/09
Restitutionsrecht: Pflicht des Grundstückseigentümers zur Erteilung von Weisungen ...
- OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
Zur Anwendbarkeit des sog. Familienprivilegs aus § 67 Abs. 2 VVG (Ausschluss des ...
§ 1969 BGB in Nachschlagewerken
- § 1969 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Dreißigster
Querverweise
Auf § 1969 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1969 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- §§ 2147 ff. (Beschwerter) (zu § 1969 II)