Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 1969)   

§ 1969
Dreißigster

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1969 BGB

16 Entscheidungen zu § 1969 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1969 BGB

Querverweise

Auf § 1969 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1969 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter) (zu § 1969 II)
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