Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
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Textdarstellung

  

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1805), in Kraft getreten am 30.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)26.06.2013BGBl. I S. 1805
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts24.09.2009BGBl. I S. 3142
15.12.2004Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts09.12.2004BGBl. I S. 3214
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 197 BGB

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Querverweise

Auf § 197 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Ausscheiden eines Gesellschafters
                § 728b (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Ausscheiden eines Gesellschafters
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)

Redaktionelle Querverweise zu § 197 BGB:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 197 I)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu § 197 I Nr. 5)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 705 (Formelle Rechtskraft) (zu § 197 Nr. 3)
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 197 I Nr. 6)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 197 I Nr. 4)
Was ist das?

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