Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| 1. | Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | |
| 2. | (weggefallen), | |
| 3. | rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | |
| 4. | Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | |
| 5. | Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | |
| 6. | Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Rechtsprechung zu § 197 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 67 Entscheidungen zu § 197 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 197 BGB bei ibr-online
- BGH, wiederaufgeflackerter Infekt, 7.2.95 (NJW 1995, 1614)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Möglichkeit einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftigem Zahlungsurteil (Reichweite der Rechtskraft, § 322 I ZPO);
Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben (trotz § 225 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: beachte nunmehr die generelle Möglichkeit, die Verjährung durch Vereinbarung hinauszuschieben - begrenzt lediglich durch § 202 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Studenten-Vorlesungsstreik, 23.10.84 (NJW 1985, 791)
§ 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der zu einer verzögerten Studienaufnahme führt und einer weiteren Verzögerung durch einen Studentenstreik;
Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben
Literatur im Internet zu § 197 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - § 197 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 197 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 197 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu § 197 I Nr. 5)
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