Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| 1. | Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | |
| 2. | (weggefallen), | |
| 3. | rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | |
| 4. | Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | |
| 5. | Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | |
| 6. | Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Rechtsprechung zu § 197 BGB
668 Entscheidungen zu § 197 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85
Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis ...
- BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
Begriff der wiederkehrenden Leistung
- OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
Verjährung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05
Erbrecht - Im Erbrecht gilt die 30-jährige Verjährungsfrist
- BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05
- BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
- BGH, 30.05.2000 - VI ZR 300/99
Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich rückständiger Anteile einer ...
- BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88
Einstellung der Fernwärmeversorgung eines Gewerbebetriebes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.04.1989 - VIII ZR 12/88
Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte; ...
- BGH, 06.04.1989 - VIII ZR 12/88
- BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80
Verjährung des gesellschaftsvertraglichen Gewinnanspruchs
- OLG Stuttgart, 15.11.2005 - 8 W 514/05
Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 197 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - § 197 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Regress der Staatskasse - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 197 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu § 197 I Nr. 5)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (133)
Eigene Frage stellen