Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen),
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Rechtsprechung zu § 197 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, wiederaufgeflackerter Infekt, 7.2.95 (NJW 1995, 1614)
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Möglichkeit einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftigem Zahlungsurteil (Reichweite der Rechtskraft, § 322 I ZPO);
    Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben (trotz § 225 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: beachte nunmehr die generelle Möglichkeit, die Verjährung durch Vereinbarung hinauszuschieben - begrenzt lediglich durch § 202 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Studenten-Vorlesungsstreik, 23.10.84 (NJW 1985, 791)
    § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der zu einer verzögerten Studienaufnahme führt und einer weiteren Verzögerung durch einen Studentenstreik;
    Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben

Literatur im Internet zu § 197 BGB

Querverweise

Auf § 197 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 197 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch) (zu § 197 I Nr. 1)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 705 (Formelle Rechtskraft) (zu § 197 Nr. 3)
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 197 I Nr. 6)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 197 I Nr. 4)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu § 197 I Nr. 5)

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