Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974) |
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
Literatur im Internet zu § 1971 BGB
Querverweise
Auf § 1971 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 1974 (Verschweigungseinrede)
- Aufschiebende Einreden
- § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2060 (Haftung nach der Teilung)
Rechtsberatung
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