Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Literatur im Internet zu § 1978 BGB
- § 1978 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
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