Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1979
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

Rechtsprechung zu § 1979 BGB

34 Entscheidungen zu § 1979 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1979 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1985 (Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters)
              § 1991 (Folgen der Dürftigkeitseinrede)
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 323 (Aufwendungen des Erben)
          § 324 (Masseverbindlichkeiten)
          § 326 (Ansprüche des Erben)
          § 328 (Zurückgewährte Gegenstände)
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