Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1989 BGB
6 Entscheidungen zu § 1989 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09
Aufnahme eines erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts einer ...
- BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
Beschränkung der Erbenhaftung
- BFH, 17.02.1961 - VI 66/59 U
- BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05
Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz nach dessen Tod
- FG Münster, 22.02.2006 - 1 K 3381/04
Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der ...
- BFH, 12.07.1983 - VII R 31/82
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Querverweise
Auf § 1989 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 175
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