Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
| 1. | der Anspruch entstanden ist und | |
| 2. | der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
| 1. | ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und | |
| 2. | ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. |
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Rechtsprechung zu § 199 BGB
- 215 Entscheidungen zu § 199 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 53 Urteilsbesprechungen zu § 199 BGB bei ibr-online
- BGH, zubetoniertes Abwasserrohr, 18.1.00 (NJW 2000, 953)
§ 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), "gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit" steht "Kenntnis" gleich;
§ 286 ZPO
- BGH, Böckser, 17.10.95 (NJW 1996, 117)
§ 823 BGB, Produkthaftung, § 852 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kenntnis von der Schadensbetroffenheit, § 209 I BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Magenoperationen, 23.2.88 (NJW 1988, 1516)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, zur Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen (hier: Aufklärungspflicht verneint);
§ 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährung beginnt bei ausreichender Kenntnis des Patienten von den Tatsachen, die ein Fehlverhalten des Arztes nahelegen
Literatur im Internet zu § 199 BGB
- Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beim hängen gebliebenen Architektenvertrag
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Die Rechtsprechung gewährt in dem Fall, dass sich ein Mangel der Objektüberwachung endgültig im Bauwerk verwirklicht hat und weder das Architektenwerk abgenommen noch dessen Abnahme verweigert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. Dieser Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfris des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Verjährungsfrist in diesem Fall seit der Schuldrechtsmodernisierung eingreift.
über delegibus.org - Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Die Verjährung im Versicherungsvertragsrecht
von Dr. Jens Muschner (zus. mit Domenik Henning Wendt) (Aufsatz, PDF-Format)
MDR 2008, 609 ff.
über www.bld.de - § 199 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Regress der Staatskasse - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 113 (Verjährung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241 I 2 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) (zu § 199 V)
- Haftpflichtgesetz (HPflG)
- § 11 (zu § 199 I, II)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 17 (Verjährung) (zu § 199 I, II)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 II (Direktanspruch)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 14 (Verjährung) (zu § 199 I, II)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 8 VI (Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen) (zu § 199 I, II)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 18a S. 2 (Verjährung)
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