Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Rechtsprechung zu § 199 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zubetoniertes Abwasserrohr, 18.1.00 (NJW 2000, 953)
    § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), "gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit" steht "Kenntnis" gleich;
    § 286 ZPO

  • BGH, Böckser, 17.10.95 (NJW 1996, 117)
    § 823 BGB, Produkthaftung, § 852 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kenntnis von der Schadensbetroffenheit, § 209 I BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Magenoperationen, 23.2.88 (NJW 1988, 1516)
    § 823 I BGB, Arzthaftung, zur Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen (hier: Aufklärungspflicht verneint);
    § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährung beginnt bei ausreichender Kenntnis des Patienten von den Tatsachen, die ein Fehlverhalten des Arztes nahelegen

Literatur im Internet zu § 199 BGB

Querverweise

Auf § 199 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen)
            § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 199 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241 I 2 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) (zu § 199 V)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 III (Verjährung der Mängelansprüche)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634a I Nr. 3, III (Verjährung der Mängelansprüche)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 8 VI (Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen) (zu § 199 I, II)

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