Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1990
Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. 2Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 1990 BGB

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Querverweise

Auf § 1990 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Auseinandersetzung des Gesamtgutes
                  § 1480 (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1504 (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1991 (Folgen der Dürftigkeitseinrede)
              § 1992 (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen)
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2145 (Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 1990 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu § 1990 II)
          § 885 (Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung) (zu § 1990 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 780 (Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung)
          § 781 (Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung)
Was ist das?

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