Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Rechtsprechung zu § 1992 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1992 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1992 BGB
Querverweise
Auf § 1992 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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