Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
Rechtsprechung zu § 1995 BGB
18 Entscheidungen zu § 1995 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Erben nach dem VermG
- OLG Köln, 30.01.2020 - 2 Wx 15/20
Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Beschwerde Fall der Erfolglosigkeit eines ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 - 3 Wx 252/17
Kostenentscheidung bei Erledigung eines Verfahrens betreffend die Errichtung ...
- BayObLG, 04.01.1994 - 1Z BR 37/93
Statthaftes Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen über die Bestimmung einer ...
- OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars
- KG, 05.02.1985 - 1 W 3773/84
Zustellung; Vertreter; Rechtsanwalt; Bevollmächtigter; Vollmacht; Gericht
- BayObLG, 26.05.1992 - BReg. 1 Z 71/91
Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Errichtung des Inventars ; Eingang eines ...
- BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92
Rechtliches Gehör des Erben
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...