Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
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Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§ 1993Inventarerrichtung
§ 1994Inventarfrist
§ 1995Dauer der Frist
§ 1996Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997Hemmung des Fristablaufs
§ 1998Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999Mitteilung an das Gericht
§ 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001Inhalt des Inventars
§ 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006Eidesstattliche Versicherung
§ 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010Einsicht des Inventars
§ 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
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Rechtsprechung zu § 1998 BGB
2 Entscheidungen zu § 1998 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 28.05.2002 - 4 T 238/01
Adoption: Kindesannahme bei unbekanntem Aufenthalt des Erzeugers; gerichtliche ...
- OLG Jena, 10.09.2008 - 9 W 395/08
Anordnung einer Nachlassverwaltung der Erbeserben