Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 200 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 200 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 200 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 548 I 2 (Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts)
            Landpachtvertrag
              § 591b II (Verjährung von Ersatzansprüchen)
          Leihe
            § 604 V (Rückgabepflicht)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634a II (Verjährung der Mängelansprüche)
            Reisevertrag
              § 651g II 2 (Ausschlussfrist, Verjährung)
          Verwahrung
            § 695 S. 2 (Rückforderungsrecht des Hinterlegers)
            § 696 S. 3 (Rücknahmeanspruch des Verwahrers)
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 801 I S. 2 (Erlöschen; Verjährung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
     
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 439 II (Verjährung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 147 II (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)

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