Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 200 BGB
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- Allgemeine Vorschriften
- § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 548 I 2 (Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts)
- Landpachtvertrag
- § 591b II (Verjährung von Ersatzansprüchen)
- Leihe
- § 604 V (Rückgabepflicht)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 634a II (Verjährung der Mängelansprüche)
- Reisevertrag
- § 651g II 2 (Ausschlussfrist, Verjährung)
- Verwahrung
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 801 I S. 2 (Erlöschen; Verjährung)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 26 I 2 (Verjährung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 159 II
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 439 II (Verjährung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 147 II (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)
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