Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Rechtsprechung zu § 2001 BGB
12 Entscheidungen zu § 2001 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines ...
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...
- OLG München, 24.07.1974 - 12 U 1696/74
Anforderungen an die Ermittlung des Wertes umstrittener Nachlassgegenstände auf ...
- OLG Frankfurt, 16.09.1993 - 15 W 59/93
Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde; Anforderungen an die ...
- OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91
Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Unterlassung der ...
- BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50
Rechtsmittel
- OLG Köln, 30.01.2020 - 2 Wx 15/20
Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Beschwerde Fall der Erfolglosigkeit eines ...
- OLG München, 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung
- BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
Verjährung von Auskunftsansprüchen
- BayObLG, 13.03.2002 - 1Z BR 57/01
Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers