Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Literatur im Internet zu § 2003 BGB
- Auskunftsansprüche pro und kontra
von RA/Senatorin a.D. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Weshalb die Auskunftsansprüche im Familien- und Erbrecht unzulänglich sind
Forum Familienrecht 5/2003, S. 194-202
über www.forum-familienrecht.de - § 2003 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 2003 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2003 BGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 148 (zu § 2003 I)
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