Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Rechtsprechung zu § 2006 BGB
7 Entscheidungen zu § 2006 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars
- OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der ...
- KG, 25.06.2007 - 8 U 208/06
Mietrecht - Schadensersatz wegen Täuschung über Nebenkosten
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10
Insolvenzrecht - Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- KG, 03.03.2006 - 7 U 122/05
Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Inhalt einer Eidesstattlichen ...
- OLG Köln, 05.03.1999 - 19 U 91/98
Einhaltung Frist Inventar Erbe Erbrecht
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91
Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter ...
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Literatur im Internet zu § 2006 BGB
- § 2006 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - § 2006 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 361 (Eidesstattliche Versicherung)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 79
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)