Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. 2Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. 3Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1993Inventarerrichtung
§ 1994Inventarfrist
§ 1995Dauer der Frist
§ 1996Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997Hemmung des Fristablaufs
§ 1998Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999Mitteilung an das Gericht
§ 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001Inhalt des Inventars
§ 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006Eidesstattliche Versicherung
§ 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010Einsicht des Inventars
§ 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
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Rechtsprechung zu § 2008 BGB
Entscheidung zu § 2008 BGB in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15
Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an ...
Querverweise
Auf § 2008 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Allgemeine Bestimmungen
- § 345 (Beteiligte)