Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden (§§ 2014 - 2017)   
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Einrede des Aufgebotsverfahrens

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termin nicht erscheint.

(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.

Rechtsprechung zu § 2015 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2015 BGB

Querverweise

Auf § 2015 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufschiebende Einreden
              § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
              § 2017 (Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 305 (Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 782 (Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger)

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