Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031)   

§ 2018
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Rechtsprechung zu § 2018 BGB

59 Entscheidungen zu § 2018 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2018 BGB

Querverweise

Auf § 2018 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
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