Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2019 BGB
16 Entscheidungen zu § 2019 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 14.03.2012 - 4 U 60/10
- OLG Brandenburg, 14.03.2012 - 4 U 142/10
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Erbrecht - DDR: Herausgabeanspruch des Erben
- BGH, 16.07.2009 - IX ZR 118/08
Insolvenzrecht - Leistung an Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- OLG Frankfurt, 14.05.2009 - 26 U 31/08
Letztwillige Verfügung: (Un-)Wirksamkeit eines Widerrufstestaments
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 42/07
Erbrecht: Vermächtnis an den gesetzlichen Erben bei nicht eindeutigem Testament
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.12.1997 - 9 U 115/97
Auseinandersetzungsvereinbarung; Vollzug der Auseinandersetzung; Surrogation
- BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92
Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen ...
- OLG Oldenburg, 01.03.1994 - 5 U 133/93
Verfahrensmangel, Zurückverweisung, Vorbringen, Nichtberücksichtigung, Mangel, ...
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