Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 202
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Rechtsprechung zu § 202 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, wiederaufgeflackerter Infekt, 7.2.95 (NJW 1995, 1614)
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Möglichkeit einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftigem Zahlungsurteil (Reichweite der Rechtskraft, § 322 I ZPO);
    Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben (trotz § 225 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: beachte nunmehr die generelle Möglichkeit, die Verjährung durch Vereinbarung hinauszuschieben - begrenzt lediglich durch § 202 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 202 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 202 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 III (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 202 I)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 8 b) ff) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 II (Abweichende Vereinbarungen)

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