Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Rechtsprechung zu § 2023 BGB
8 Entscheidungen zu § 2023 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1126/06
Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - 7 U 248/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers; Anordnung der ...
- LG Potsdam, 22.02.2008 - 1 O 35/07
Anspruch gesetzlicher Erben gegen den Landesfiskus auf Herausgabe der Nutzungen ...
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Erbrecht - DDR: Herausgabeanspruch des Erben
- FG Bremen, 27.09.2001 - 101091K 5
Grunderwerbsteuerpflicht des Eigentumsübergangs von Grundstücken bei gesetzlichem ...
- BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken
- OLG Düsseldorf, 14.02.1991 - 10 U 171/90
- BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines ...
Literatur im Internet zu § 2023 BGB
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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