Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Rechtsprechung zu § 203 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zustellung ins Krankenhaus, 31.10.00 (BGHZ 145, 358) 
    § 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 167 ZPO), "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist die Frage, ob die Verzögerung ausschließlich im gerichtlichen Geschäftsbetrieb begründet ist (auch mehrmonatige Verzögerungen schaden nicht);
    § 253 II Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 I, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);
    § 852 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, weiter Begriff der "Verhandlungen" (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Maskenblank-Prüfgerät, 28.2.96 (NJW 1996, 1962) 
    §§ 459 II, 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, grundsätzlich keine Zusicherung bei beschreibender Bezugnahme auf Industrienormen;
    § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Klage auf Schadenersatz umfaßt i.d.R. hilfsweise eine Wandelung;
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 639 II BGB <Fassung bis 31.12.01> gilt im Kaufrecht entsprechend (auch bei freiwilliger Nachbesserung) (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 203 BGB

Querverweise

Auf § 203 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Ersitzung
              § 939 (Hemmung der Ersitzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 203 BGB:

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