Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Rechtsprechung zu § 203 BGB
626 Entscheidungen zu § 203 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 23.10.2008 - 9 U 19/08
Bauvertrag - Hemmung der Verjährung trotz fehlender Rückmeldung des Schuldners?
- KG, 23.11.2007 - 7 U 114/07
Bauvertrag - Wann beginnen und enden Verhandlungen?
- OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 23 U 49/05
Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen ...
- BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05
Architekten & Ingenieure - Wann liegt verjährungshemmendes Verhandeln vor?
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.05.2005 - 25 U 1/05
Anforderungen an die Verjährungshemmung von Schadensersatzforderungen gegen einen ...
- OLG Hamm, 25.05.2005 - 25 U 1/05
- BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Steuerrecht - Verjährungshemmung bei Verhandlungen mit Steuerberater
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.06.2008 - 8 U 213/07
Anspruchsverjährung: Wirkung des Verjährungsverzichts; Hemmung der Verjährung bei ...
- OLG Düsseldorf, 15.08.2006 - 21 U 143/05
Bauvertrag - Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06
Bauvertrag - Hemmung der Verjährung durch Hinweis auf Mangelerscheinungen?
- BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 939 (Hemmung der Ersitzung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 113 (Verjährung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 439 III (Verjährung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (59)
Eigene Frage stellen