Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
§ 2032
Erbengemeinschaft

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Rechtsprechung zu § 2032 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2032 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2032 BGB:
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 17 Abs. 3, Abs. 6 S. 2 (zu §§ 2032 ff)
        § 18 (Mitberechtigung am Geschäftsanteil) (zu §§ 2032 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 747 (Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 859 II (Pfändung von Gesamthandanteilen)

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