Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Rechtsprechung zu § 2033 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2033 BGB

Querverweise

Auf § 2033 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2032 (Erbengemeinschaft)
              § 2037 (Weiterveräußerung des Erbteils)
Redaktionelle Querverweise zu § 2033 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 2033 I 2)
            § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 2033 I 2)

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