Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Rechtsprechung zu § 2039 BGB
401 Entscheidungen zu § 2039 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05
Erbrecht - Miterbe für Vollstreckungsgegenklage prozessführungsbefugt?
- OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 19 W 2/12
Unzulässigkeit einer Klage nach § 2039 BGB wegen Rechtsmissbrauchs
- BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04
Erbrecht - Nachweis des Erbrechts
- BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener ...
- BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11
Verfahrensrecht - Aufnahme des Rechtsstreits nach Tod des Klägers
- OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 28/06
Zivilprozess auf Feststellung einer Erbenposition: Ausschluss einer ...
- LAG Köln, 16.10.2010 - 7 Sa 385/09
Verzugslohnansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers bei Bezug von ...
- OLG Celle, 10.07.2003 - 5 U 45/03
Nachlassforderung einer ungeteilten Erbengemeinschaft: Ausschluss der Verzinsung ...
- BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
Keine notwendige Beiladung eines Miterben im Erlaßverfahren
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Literatur im Internet zu § 2039 BGB
- § 2039 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Schlussttigkeiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)