Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Rechtsprechung zu § 2039 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 2039 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2039 BGB
- § 2039 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusspflichten
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Querverweise
Auf § 2039 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
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