Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
| 1. | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | |
| 2. | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, | |
| 3. | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, | |
| 4. | die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, | |
| 5. | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | |
| 6. | die Zustellung der Streitverkündung, | |
| 7. | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, | |
| 8. | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a, | |
| 9. | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | |
| 10. | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | |
| 11. | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | |
| 12. | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | |
| 13. | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | |
| 14. | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. |
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 204 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 86 Entscheidungen zu § 204 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 37 Urteilsbesprechungen zu § 204 BGB bei ibr-online
- BGH, Brandstiftungs-Anstifter, 30.11.99 (NJW 2000, 1420)
§ 286 ZPO, Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einem anderen Verfahren aufgrund Urkundenbeweises, Grenzen der Verwertbarkeit;
§ 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 690 I Nr. 3 ZPO, Individualisierungsanforderungen;
§ 379 ZPO;
§ 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Überprüfung einer PKH-Entscheidung im Revisionsverfahren
- BGH, falsche Mahnbescheidvordrucke, 16.9.99 (NJW 1999, 3717)
§§ 691, 693 II ZPO, § 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 204 I Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung nach Berichtigung eines zunächst unzulässigen Mahnantrags
- BGH, Umbaupflicht nach Kündigung, 16.3.88 (BGHZ 104, 6)
§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Auszug ist grds. Hauptleistungspflicht, auf die § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar ist;
§ 222 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verjährung schließt Verzug aus (§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns (Zurückerlangung);
§ 209 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung betrifft nur den streitgegenständlichen Anspruch, keine analoge Anwendung von § 477 III BGB <Fassung bis 31.12.01> auf den Herstellungsanspruch, aus dem der gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch erwächst (§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> oder § 250 BGB);
§ 1004 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
nach § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> verjähren auch deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch (Abweichung von § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
keine Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf deliktische Schadenersatzansprüche (§ 823 BGB) gegen den Mieter;
§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Voraussetzungen der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung", die die Nachfristsetzung entbehrlich macht
- BGH, Sturz vom Hotelbalkon, 25.2.88 (BGHZ 103, 298)
§§ 651f, 651g;
deliktische Haftung des Reiseveranstalters, Verkehrssicherungspflicht;
§ 256 ZPO, Reichweite der Verjährungsunterbrechung durch Feststellungsurteil, § 209 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Klage "als Testamentsvollstrecker", 3.7.80 (BGHZ 78, 1)
§ 209 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, "Berechtigter" (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung bei fehlender Prozeßstandschaft, aber bestehender materieller Einzugsbefugnis
Literatur im Internet zu § 204 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Streitverkündung und Verjährung
AnwBl 2006, 350
über www.anwaltverein.de - § 204 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 204 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 939 (Hemmung der Ersitzung)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600b (Anfechtungsfristen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Verjährung
- Art. 71
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Verjährung
- Art. 53
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 33 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Mahnverfahren
- § 691 (Zurückweisung des Mahnantrags)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 204 I Nr. 5)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 14 VIII (Schiedsstelle) (zu § 204 I Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung) (zu § 204 I Nr. 6)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 204 I Nr. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Urteil
- Selbständiges Beweisverfahren
- §§ 485 ff (Zulässigkeit) (zu § 204 I Nr. 7)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- §§ 645 ff (Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens) (zu § 204 I Nr. 2)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) (zu § 204 I Nr. 1)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 (Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens) (zu § 204 I Nr. 11)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 15a (zu § 204 I Nr. 4)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 204 I Nr. 4)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen) (zu § 204 I Nr. 10)
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