Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
| 1. | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | |
| 2. | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, | |
| 3. | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | |
| 4. | die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, | |
| 5. | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | |
| 6. | die Zustellung der Streitverkündung, | |
| 6a. | die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, | |
| 7. | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, | |
| 8. | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | |
| 9. | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | |
| 10. | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | |
| 11. | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | |
| 12. | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | |
| 13. | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | |
| 14. | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. |
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 204 BGB
2.044 Entscheidungen zu § 204 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Franchise-Vertrag
- OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - U (Kart) 17/10
- BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12
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- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Bauträger - Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht mit Insolvenz!
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- BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
Nur Klage des Berechtigten hemmt die Verjährung
- OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 3 U 49/10
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Verfahrensrecht - Aufforderung zur Anspruchsbegründung
- BGH, 20.03.2009 - V ZR 208/07
Immobilien - Verjährungshemmung durch Aufrechnung nur in Höhe der Klageforderung
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Literatur im Internet zu § 204 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Streitverkündung und Verjährung
AnwBl 2006, 350
über www.anwaltverein.de - § 204 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hemmung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 939 (Hemmung der Ersitzung)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600b (Anfechtungsfristen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Verjährung
- Art. 71
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Verjährung
- Art. 53
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 33 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
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- Besondere Vorschriften
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- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
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- Allgemeine Vorschriften
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- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
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- Besondere Vorschriften
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- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Mahnverfahren
- § 691 (Zurückweisung des Mahnantrags)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 204 I Nr. 5)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 14 VIII (Schiedsstelle) (zu § 204 I Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung) (zu § 204 I Nr. 6)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 204 I Nr. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Urteil
- Selbständiges Beweisverfahren
- §§ 485 ff (Zulässigkeit) (zu § 204 I Nr. 7)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) (zu § 204 I Nr. 1)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 (Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens) (zu § 204 I Nr. 11)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 15a (zu § 204 I Nr. 4)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 204 I Nr. 4)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen) (zu § 204 I Nr. 10)