Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2042
Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2042 BGB

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Querverweise

Auf § 2042 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2042 BGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 260 (Vorlegung bei Auseinandersetzungen) (zu §§ 2042 ff)
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