Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2042
Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2042 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2042 BGB

Querverweise

Auf § 2042 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2042 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629a IV (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) (zu §§ 2042 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 260 (Vorlegung bei Auseinandersetzungen) (zu §§ 2042 ff)

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