Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2043
Aufschub der Auseinandersetzung

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.09.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2002Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts15.07.2002BGBl. I S. 2634

Rechtsprechung zu § 2043 BGB

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Querverweise

Auf § 2043 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2042 (Auseinandersetzung)
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)

Redaktionelle Querverweise zu § 2043 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 80 (Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung) (zu § 2043 II)
              § 81 II 3 (Stiftungsgeschäft) (zu § 2043 II)
              § 83 (Stiftungsverfassung und Stifterwille) (zu § 2043 II)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1752 (Beschluss des Familiengerichts, Antrag) (zu § 2043 II)
              §§ 1759 ff. (Aufhebung des Annahmeverhältnisses) (zu § 2043 II)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1923 II (Erbfähigkeit) (zu § 2043 I)
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