Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Rechtsprechung zu § 2046 BGB
41 Entscheidungen zu § 2046 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 30.01.2003 - 6 U 106/02
Nachlassverwaltung: Kein Anspruch gegen Miterben auf Zustimmung zur Berichtigung ...
- BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 52/07 R
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines nicht ...
- BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst ...
- OLG Koblenz, 08.07.2008 - 11 U 286/08
Zulässigkeit der Auseinandersetzung des Nachlasses bei Anordnung eines ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2007 - 8 U 515/06
Erbrecht: Anspruch des Mitwerben auf Vollzug eines Vorausvermächtnisses vor ...
- BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89
Erbauseinandersetzung
- OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09
Auslegung eines Testaments
- VG Berlin, 02.04.2009 - 9 A 85.08
Lastenausgleichsrecht - Rückforderung der Hauptentschädigung von den Erben, ...
- OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 9 U 152/04
Vermächtnisweise Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und ...
- BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
Abziehbarkeit von Vermächtnisspenden?
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