Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2048
Teilungsanordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Rechtsprechung zu § 2048 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 2048 BGB

Querverweise

Auf § 2048 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2048 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)

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