Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Rechtsprechung zu § 2048 BGB
136 Entscheidungen zu § 2048 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2007 - II ZR 300/05
Gesellschaftsrecht - Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
- BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99
Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
Einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel?
- FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
- FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 249/97
Übernahmerecht - Behandlung als Vorausvermächtnis
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.08.2001 - II R 47/00
ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis
- BFH, 01.08.2001 - II R 47/00
- BFH, 16.03.1977 - II R 11/69
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 23
- OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bei ...
- BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 87/82
Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung
- OLG Hamm, 26.05.1998 - 10 U 20/98
Grundstücksübertragung nach Berliner Testament - § 2287 BGB, zulässige ...
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Literatur im Internet zu § 2048 BGB
- § 2048 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilungsanordnung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu