Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Rechtsprechung zu § 2049 BGB
36 Entscheidungen zu § 2049 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 10.10.2007 - 7 U 62/06
Landguterbe: Ermittlung des Reinertrags eines Landguts
- BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein
- OLG Celle, 21.03.2011 - 7 W 126/10
Landwirtschaftsrecht
- BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85
Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb
- BGH, 09.10.1991 - IV ZR 259/90
Ertragswertrechnung zur Pflichtteilsbemessung bei Landgutflächen mit genehmigtem ...
- OLG Düsseldorf, 27.09.1985 - 7 UF 12/85
- BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85
Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der ...
- OLG Naumburg, 28.01.2004 - 2 Ww 78/03
Immobilien - Kann Landwirtschaftsbetrieb gerichtlich zugewiesen werden?
- BGH, 11.03.1992 - IV ZR 62/91
- BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im ...
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 137
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Ertragswert bei Landgütern
- § 48 (Berechnung des Ertragswerts)
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