Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Rechtsprechung zu § 2049 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 2049 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2049 BGB
Querverweise
Auf § 2049 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 137
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Ertragswert bei Landgütern
- § 48 (Berechnung des Ertragswerts)
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