Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2051 BGB
9 Entscheidungen zu § 2051 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.02.2019 - 20 U 2354/18
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei fehlendem Geschenk an einen Dritten
- BGH, 22.02.1965 - III ZR 68/63
Ermittlung des Wertes des Reinnachlasses - Anrechnung eines Vorempfangs auf den ...
- BFH, 23.10.1987 - III R 219/83
Erbausgleich - Nichteheliches Kind - Aufwendungen
- OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 1939/98
Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisurteils; Ausdeutung der ...
- OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19
Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht
- BGH, 21.11.1960 - III ZR 153/59
Versäumnis der die Verjährung unterbrechenden Zustellung eines Zahlungsbefehls ...
- LAG Bremen, 04.01.1977 - 4 Sa 61/76
Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz als Schadensersatzleistung; Anspruch ...
- OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 11 U 130/16
Auskunftsanspruch über unentgeldliche Zuwendungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
Erbengemeinschaft: Auskunftsanspruch hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen des ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
Querverweise
Auf § 2051 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 227 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 2051 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Erbeinsetzung
- § 2096 (Ersatzerbe) (zu § 2051 II)