Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2054 BGB
8 Entscheidungen zu § 2054 BGB in unserer Datenbank:
- FG München, 21.06.2006 - 4 K 2156/05
Steuerbefreiung nach §13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bei Schenkung aus dem Gesamtgut der ...
- LG Kaiserslautern, 19.03.2021 - 3 O 795/17
Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kaiserslautern, 21.01.2021 - 3 O 795/17
Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige ...
- LG Kaiserslautern, 21.01.2021 - 3 O 795/17
- BGH, 25.06.1953 - IV ZR 235/52
Rechtsmittel
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 89/53
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1955 - IV ZR 42/55
Rechtsmittel
- RFH, 10.11.1933 - V e A 271/33
- BGH, 04.07.1975 - IV ZR 3/74
Ausgleich von Zuwendungen unter Abkömmlingen. Kaufkraftschwund
Querverweise
Auf § 2054 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)