Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 206
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Rechtsprechung zu § 206 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
    § 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
    Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt

Literatur im Internet zu § 206 BGB

Querverweise

Auf § 206 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 124 (Anfechtungsfrist)
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 802 (Zahlungssperre)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Ersitzung
              § 939 (Hemmung der Ersitzung)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1002 (Erlöschen des Verwendungsanspruchs)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1317 (Antragsfrist)
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1944 (Ausschlagungsfrist)
            § 1954 (Anfechtungsfrist)
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2082 (Anfechtungsfrist)
        Erbvertrag
          § 2283 (Anfechtungsfrist)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)

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