Rechtsprechung zu § 206 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 206 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
§ 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt
Literatur im Internet zu § 206 BGB
- § 206 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Erbschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 206 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802 (Zahlungssperre)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 102 (Rückenteignung)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 42 (Anspruch auf Rückenteignung)
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