Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   

§ 2064
Persönliche Errichtung

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

Rechtsprechung zu § 2064 BGB

21 Entscheidungen zu § 2064 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2064 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2064 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Stiftungen
              § 83 (Stiftung von Todes wegen) (zu §§ 2064 ff)
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1937 (Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung) (zu §§ 2064 ff)
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