Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
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Bestimmung durch Dritte

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Rechtsprechung zu § 2065 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2065 BGB

Querverweise

Auf § 2065 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Auflage
            § 2192 (Anzuwendende Vorschriften)

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