Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
Rechtsprechung zu § 2066 BGB
45 Entscheidungen zu § 2066 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten ...
- KG, 19.01.2012 - 8 U 171/10
Berliner Testament: Auslegung der Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge; ...
- OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag
- OLG Stuttgart, 25.03.2020 - 8 W 104/19
Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben
- OLG Hamm, 11.05.2015 - 15 W 138/15
Rechtsfolgen der Erteilung eines vom Antrag abweichenden Erbscheins
- Notariat Freiburg, 03.04.2013 - 3 NG 246/10
Erbscheinsverfahren: Auslegung des Common-Law-Testaments eines deutschen ...
- OLG Koblenz, 18.12.2015 - 1 W 622/15
Testament - Nachweis der Existenz und Auslegung bei Vorlage einer Kopie
- OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer ...
- OLG Zweibrücken, 19.02.1990 - 3 W 179/89
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Erbvertrages; Erlass eines ...
- BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
Nacherbschaft der Kinder der Vorerben; Nacherbfolge nach Stämmen; Nacherbfolge ...
Querverweise
Auf § 2066 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2066 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- §§ 1924 ff. (Gesetzliche Erben erster Ordnung)