Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
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Gesetzliche Erben des Erblassers

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

Rechtsprechung zu § 2066 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2066 BGB

Querverweise

Auf § 2066 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2067 (Verwandte des Erblassers)
          Erbeinsetzung
            § 2091 (Unbestimmte Bruchteile)
Redaktionelle Querverweise zu § 2066 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          §§ 1924 ff (Gesetzliche Erben erster Ordnung)

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